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   BVerwG, 08.07.1982 - 5 C 58.80   

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https://dejure.org/1982,3849
BVerwG, 08.07.1982 - 5 C 58.80 (https://dejure.org/1982,3849)
BVerwG, Entscheidung vom 08.07.1982 - 5 C 58.80 (https://dejure.org/1982,3849)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Juli 1982 - 5 C 58.80 (https://dejure.org/1982,3849)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für eine Vorausleistung als Ausbildungsförderung - Anrechnungszeitraum des Einkommens der Eltern und des Ehegatten eines Auszubildenden - Festlegung des Bewilligungszeitraums der Vorausleistung bei Verweigerung der Eltern auf Unterhaltsleistung - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 12.07.1979 - 5 C 7.78

    Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen - Begriff des Einkommens im

    Auszug aus BVerwG, 08.07.1982 - 5 C 58.80
    Nur in Fällen, in denen diese Vermutung nicht mehr zutrifft, sieht § 24 Abs. 3 BAföG zugunsten des Auszubildenden eine Aktualisierung der Berechnung in der Weise vor, daß bei der Anrechnung von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum ausgegangen wird; Voraussetzung hierfür ist die Glaubhaftmachung, daß das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger sein wird (BVerwGE 58, 200 [BVerwG 12.07.1979 - 5 C 7/78] [202 f.]); dann kann von jeder und für jede Person, deren Einkommen auf den Bedarf des Auszubildenden anzurechnen ist, eine Aktualisierung des Einkommens auf die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum geltend gemacht werden.
  • BVerwG, 18.03.1982 - 5 C 22.80

    Vorausleistung der Ausbildungsförderung - Anrechnung des Ehegatteneinkommens -

    Auszug aus BVerwG, 08.07.1982 - 5 C 58.80
    Der erkennende Senat hat durch die Urteile vom 18. März 1982 - BVerwG 5 C 22.80 und BVerwG 5 C 79.80 - entschieden, daß die in § 24 BAföG getroffene Regelung der Anrechnung des Ehegatteneinkommens für alle Fälle der Leistungsgewährung und damit auch für die Vorausleistung gilt.
  • BVerwG, 18.03.1982 - 5 C 79.80

    Gewährung von Ausbildungsförderung im Wege der Vorausleistung - Gefährdung der

    Auszug aus BVerwG, 08.07.1982 - 5 C 58.80
    Der erkennende Senat hat durch die Urteile vom 18. März 1982 - BVerwG 5 C 22.80 und BVerwG 5 C 79.80 - entschieden, daß die in § 24 BAföG getroffene Regelung der Anrechnung des Ehegatteneinkommens für alle Fälle der Leistungsgewährung und damit auch für die Vorausleistung gilt.
  • BVerwG, 11.12.2003 - 5 C 83.02

    Anrechnung von Sozialhilfeleistungen (Hilfe zur Pflege bei Heimunterbringung),

    Dieser Begriff stellte nicht ab auf die Hilfeart, sondern die durch eine Leistung abgegoltenen Bedarfe, und ließ Raum für die Auslegung, dass es grundsätzlich ohne Bedeutung sei, "ob für Heimbewohner die Kosten des Lebensunterhalts als Hilfe zum Lebensunterhalt (vgl. § 21 Abs. 3 BSHG) oder als Hilfe in besonderen Lebenslagen (§ 27 Abs. 3 BSHG) aufgebracht werden" (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1979 - BVerwG 8 C 60.78 - ; vgl. auch Urteile vom 12. Februar 1988 - BVerwG 8 C 101.86 - , vom 22. März 1990 - BVerwG 5 C 58.80 - , vom 29. September 1994 - BVerwG 5 C 56.92 - sowie zuletzt Urteil vom 29. August 1997 - BVerwG 8 C 13.96 - ).
  • OVG Niedersachsen, 24.01.2014 - 4 LC 158/11

    Vorausleistung von Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des ausgezahlten

    Stehen ihm dagegen unter gesetzmäßiger Anrechnung seines Einkommens und Vermögens und desjenigen seines Ehegatten, aber ohne den (nicht geleisteten) Unterhaltsbetrag seiner Eltern nicht die seinen Bedarf nach §§ 12 ff. BAföG deckenden Mittel zur Verfügung, dann kommt eine Vorausleistung von Ausbildungsförderung nach § 36 Abs. 1 BAföG in Betracht, wenn angenommen werden kann, dass dadurch die Ausbildung gefährdet ist (vgl. BVerwG, Urt. 18.3.1982 - 5 C 22.80 - Urt. v. 8.7.1982 - 5 C 58.80 - ferner Beschl. v. 5.5.1987 - 5 B 20.87 -).
  • BVerwG, 14.12.1994 - 11 C 22.93

    Gewährung von Ausbildungsförderungsleistungen - Freibeträge vom Einkommen und

    Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, daß die in den Abschnitten IV und V des Bundesausbildungsförderungsgesetzes festgelegten Anrechnungsvorschriften hinsichtlich des Einkommens und Vermögens des Auszubildenden auch für die in Abschnitt VII des Gesetzes besonders geregelte Vorausleistung der Ausbildungsförderung gelten (vgl. BVerwGE 65, 147 ; Urteil vom 8. Juli 1982 - BVerwG 5 C 58.80 - ; Beschluß vom 5. Mai 1987 - BVerwG 5 B 20.87 - ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2018 - 12 A 1736/16

    Gewährung von Ausbildungsförderung als Vorausleistung unter Anrechnung des

    BVerwG, Urteile vom 18. März 1982 - 5 C 22.80 -, juris Rn. 21, vom 8. Juli 1982 - 5 C 58.80 -, juris Rn. 18, und vom 14. Dezember 1994 - 11 C.
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